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    Nachgehakt: Brexit, Einlagensicherung und IB-Kontenmigration

    Ein Video zweier befreundeter Kollegen mit Maximilian Rimpfl von Interactive Brokers sorgt seit einigen Tagen für Aufregung unter Investoren im Netz. Hintergrund: Mit dem Brexit verliert Interactive Brokers Großbritannien den Zugang zum EU-Markt. Dafür wurde in Luxemburg bereits 2019 eine IB-Tochtergesellschaft gegründet, zwei weitere kontinentaleuropäische Tochtergesellschaften in Ungarn und Irland sind in Gründung. 

    Was in dem Video gesagt wird, ist richtig. Es besteht kein Grund, die Kompetenz von Maximilian Rimpfl anzuzweifeln, zumal das Interview hausintern gegengeprüft worden sein dürfte. Was allerdings in vielen Kommentaren an Schlussfolgerungen gezogen wurde, das entspricht nicht ganz der Realität. Das soll kein Vorwurf sein. Schließlich gibt es für den Brexit und die Konsequenzen keinen Präzedenzfall und woher soll der durchschnittliche deutsche Anleger auch sein Wissen beziehen? Daher möchte ich einige Dinge vervollständigen, die das im Interview gezeichnete Bild abrunden könnten. 

    Ich bin, das sei vorweggeschickt, weder Jurist noch Finanzfachwirt. Daher ist jeder aufgerufen, meine Darlegungen zu hinterfragen, selbst zu recherchieren. Alle Informationen sind öffentlich zugänglich und ich verlinke meine Aussagen zu den Quellen meiner Recherchen. Da die Materie trotzdem im Fluss ist, kann es sein, dass sich in einigen Wochen die Sachlage ändert und Teile oder auch der gesamte Post obsolet werden. Außerdem ist dieser Post nicht als Werbung für Interactive Brokers gedacht, ich werde von dem Unternehmen nicht bezahlt und unterhalte lediglich eine ganz normale Kundenbeziehung mit einem Privatkonto.   

    Aktien sind kein Sondervermögen - und sind es nie gewesen

    Diese Aussage wird in vielen Kommentaren als Neuigkeit, "krank" oder "bedenklich" gewertet. Richtig ist: Aktien waren noch nie Sondervermögen und sind es auch bei keinem deutschen Broker und keiner deutschen Bank. Sondervermögen wird durch die Paragraphen 91ff des Kapitalanlagegesetzbuches geregelt und es bezieht sich auf Investmentgesellschaften und Kapitalverwaltungsgesellschaften. 

     

    Regulatorisch vorgeschrieben ist die strikte Trennung von Kunden- und Gesellschaftsvermögen aber auch für Broker und Banken. Das Prinzip der „Segregated Accounts“ ist keine Besonderheit der angelsächsischen Finanzindustrie, es findet auch in der Europäischen Union Anwendung. Banken und Broker haben entsprechend Paragraph 84, Absatz 4, des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

     

    "geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Eigentumsrechte der Kunden an diesen Finanzinstrumenten zu schützen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens."

     

    Kundendepots bei Banken und Brokern gehören also nicht zur Insolvenzmasse eines Unternehmens, auch wenn sie juristisch kein Sondervermögen sind.  

    Alltag für deutsche Kunden: Die vermeintliche Einlagensicherung von 20.000 Euro

    Die gesetzliche Einlagensicherung betrifft nach Paragraph 2 des Einlagensicherungsgesetzes Guthaben auf Bankkonten und bei Finanzdienstleistern. Der Entschädigungsanspruch ist nach Paragraph 8 des Einlagensicherungsgesetzes  auf den Gegenwert von 100.000 Euro gedeckelt, in Ausnahmefällen auf 500.000 Euro. Die Einlagensicherung betrifft aber niemals Aktiendepots, denn diese sind nach dem Einlagensicherungsgesetz keine Einlagen. 

    Worüber Maximilian Rimpfl im Interview redet, das ist die Anlegerentschädigung nach Paragraph 4 des Anlegerschutzgesetzes. Dort heißt es im Absatz 2: 

     

    "Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20 000 Euro."

     

    Auch diese Begrenzung des Entschädigungsanspruchs ist also keine "Gemeinheit" von Interactive Brokers, sondern sie ist gesetzlich vorgeschriebene Praxis. Und zwar auch bei jedem deutschen Broker und jeder deutschen Bank – egal ob comdirect, flatex oder Deutscher Bank. Die werden übrigens hier nur exemplarisch und beispielhaft benannt.

    In Großbritannien und den USA sind die Entschädigungsansprüche deutlich höher - sowohl für Bar-Einlagen, als auch für Wertpapierdepots. Die in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen stellen also den deutschen Anleger, der Kunde bei einem deutschen Dienstleister ist, deutlich schlechter als amerikanische oder britische Kunden bei ihren landeseigenen Finanzdienstleistern.

    In den USA wurde nach der Krise von 1929 - 1933 im Jahre 1934 das Versicherungssystem der Federal Deposit Insurance Corporation FDIC geschaffen, das Einlagen von Bankkunden bis 250.000 Dollar absichert. Wertpapierdepots werden durch die Securities Investor Protection Corporation (SIPC) bis zu 500.000 Dollar besichert, wobei der Baranteil auf 250.000 Dollar beschränkt ist.

    In Großbritannien werden Anleger durch das Financial Services Compensations Scheme (FSCS) entschädigt. Die Entschädigungssumme liegt bei 85.000 Britischen Pfund, sowohl für Einlagen (Geld), als auch für Investments. 

    Die spannende Frage: Was passiert im Falle einer Brokerpleite mit meinen Aktien?

    Wenn ein Broker insolvent wird, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwertung der Vermögensmasse. Aktiendepots gehören nicht zur Vermögensmasse, sondern sie sind Eigentum des Kunden. Gemeinhin wird behauptet, dass eine Bank oder ein Broker die Wertpapiere eines Kunden verwahren. So ist es beispielsweise auf der Webseite von comdirect nachzulesen.

    Auch auf der Webseite der Bafin lesen wir Ähnliches. 

    Und hier wird es knifflig, denn beide Aussagen sind mindestens missverständlich, wenn nicht sogar sachlich falsch. Richtig ist, dass die Wertpapiere Eigentum des Kunden sind. Falsch ist hingegen, dass die Wertpapiere von der Bank verwahrt werden. 

    Exkurs: Wo befinden sich "meine" Aktien?

    Die Verwahrung von Aktiendepots erfolgt nämlich seit mehr als 50 Jahren bei Verwahrern oder Zentralverwahrern, den so genannten Central Securities Depositories (CSD). Bis Mitte des 20. Jahrhunderts wurden bei jedem Aktiengeschäft tatsächlich physische Aktien zum Broker getragen und von diesem physisch an andere Broker verkauft. Mit dem Wachstum des Börsenhandels wurden diese physischen Handelsaktivitäten unüberschaubar, teilweise warteten Aktionäre wochenlang darauf, dass Transaktionen ordnungsgemäß dokumentiert wurden. In diesem Papierkrieg kam die Idee der zentralen Verwahrung von Aktien auf, die heutzutage weltweit geübte Praxis ist. Wer seinen Kontoauszug bei Interactive Brokers aufmerksam studiert, wird feststellen, dass es dort eine Position "Standort der Kundenvermögenswerte, -positionen und -geldmittel" gibt. 

    Was passiert also, wenn ich eine Order beispielsweise über den Kauf von 1.000 Coca-Cola-Aktien bei Interactive Brokers aufgebe? Die Order wird, sofern Interactive Brokers die Aktien nicht im eigenen Bestand hat, an Interactive Brokers LLC weitergeleitet (das kann über verschiedene Zwischenstationen erfolgen). Dieses Unternehmen unterhält ein Konto bei der Depositary Trust Company (DTC) in den USA und dort lagern Coca-Cola-Aktien. Die DTC als Zentralverwahrer erzeugt jetzt einen elektronischen Registereintrag, der besagt, das Interactive Brokers LLC ein Teileigentum in Höhe von 1.000 Stücken am Coca-Cola-Aktienbestand erworben hat, der bei der DTC hinterlegt ist. Zeitgleich wird meine Order an die Börse geroutet und ausgeführt. Auf der anderen Seite des Geschäfts steht ein anderer Broker (oder auch derselbe, wenn die Aktien im Eigenbestand von IB sind). Dieser setzt sich ebenfalls mit der DTC in Verbindung, um einen elektronischen Registereintrag zu erzeugen, auf Grund dessen dieser Broker sein Teileigentum am Coca-Cola-Aktienbestand bei der DTC um 1.000 Stücke verringert. Das Ganze passiert elektronisch und in Sekundenbruchteilen, viele Millionen Mal am Tag bei jedem Handelsgeschäft. 

    Die Quintessenz: Die Aktien selbst wechseln weder den Standort noch den Besitzer. Sie sind und bleiben jederzeit im Besitz des Zentralverwahrers. Es werden lediglich elektronische Depot-Einträge erzeugt über einen wechselnden Verwahrer. In diesem Falle ist Interactive Brokers LLC der Verwahrer - aber dort liegt lediglich ein elektronischer Depoteintrag vor, der jetzt bis zu meinem Broker zurückgeleitet wird und sich dann als Depoteintrag letztendlich auf meinem Kontoauszug widerfindet. Coca-Cola weiß also nicht, dass ich Aktionär bin, denn im Aktionärsregister taucht Interactive Brokers LLC als "Street Name" auf, also als Treuhänder (Custodian) der Aktien, die sich in meinem Eigentum, aber im Besitz der DTC befinden. 

    Ist das verwirrend? Ich bin mir ziemlich sicher, dass die wenigsten Bank- und Broker-Kunden wissen, wie diese Art der Girosammelverwahrung von Aktien funktioniert. Ungeachtet dessen ist diese Handelsabwicklung weltweiter Standard - ob nun bei der Deutschen Bank, bei Comdirect oder Interactive Brokers. Wenn also eine Bank behauptet, sie würde Aktien verwahren, stimmt das in der Regel nicht, denn die Aktien sind bei einer Verwahrstelle hinterlegt. In Deutschland gehandelte Aktien etwa liegen bei der Clearstream Banking AG, einer Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG.

    In den Geschäftsbedingungen der Banken und Broker finden sich regelmäßig Hinweise darauf, dass Wertpapiergeschäfte auf diese Art abgewickelt werden. Beispielhaft beschreibt das DEGIRO auf seiner Webseite.   

    Etwas weniger bildhaft formuliert es die Deutsche Bank in ihren Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft. Hier steht auch klar und deutlich: Die Bank ist Kommissionärin, Papiere werden in Deutschland bei der Clearstream Banking AG und im Ausland bei einer ausländischen Verwahrstelle verwahrt.  

    Was bedeutet das nun im Falle einer Broker- oder Bankeninsolvenz? Wird ein Broker oder eine Bank insolvent, wird ein Konkursverwalter das Vermögen des Brokers nutzen, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Zur Vermögensmasse gehören aber nicht die Aktien der Kunden, denn die stehen im Eigentum des Kunden. Der Kunde kann also eine Herausgabe seines Eigentums vom Besitzer nach § 985 BGB verlangen. Nur: Der Besitzer war zu keinem Zeitpunkt der Broker oder die Bank, sondern der war wiederum nur Kommissionär. Adressat einer solchen Forderung wäre im Insolvenzfall nicht mehr die Bank oder der Broker, sondern der Insolvenzverwalter. Der müsste mein Depot freigeben, damit ich es zu einer anderen Bank oder einem anderen Broker übertragen kann. 

     

    Wenn also die comdirect beispielsweise auf ihrer Webseite schreibt, sie verwahre die Wertpapiere der Kunden, ist das schlicht Unsinn. Die comdirect verwahrt lediglich den Buchungssatz, die Aktien liegen in der Verwahrstelle. 

    Der Unterschied: Eigentümer oder Besitzer?

    Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Herrschaft ausübt - also beispielsweise bin ich Eigentümer eines Autos, das ich rechtmäßig gekauft und zugelassen habe. Wenn ich mit dem Auto fahre, es vor meinem Haus oder in der Garage parkt und ich darauf Zugriff habe, bin ich auch Besitzer des Autos. Wird mir das Auto gestohlen, bin ich zwar noch Eigentümer, aber das Auto befindet sich im Besitz der Autodiebe, die damit gerade eine illegale Spritztour unternehmen. Das Ganze klingt wie juristische Haarspalterei, hat aber für Anleger praktische Konsequenzen. 

    Der Investor ist zwar Eigentümer seiner Aktien, hat aber als Eigentumsnachweis lediglich eine elektronische Buchungszeile in irgendeiner Datei - mehr nicht. Besitzer der Aktien ist die Zentralverwahrstelle. Ich kann zwar jederzeit die Herausgabe meines Eigentums vom Broker oder der Bank verlangen, dieser Herausgabeanspruch ist in Paragraph 985 BGB geregelt. Allerdings sind die Broker nicht Besitzer meiner Aktien, sondern die liegen ja in der Girosammelverwahrung. Für viel Geld und einen erheblichen Aufwand kann ich mir eventuell die Stücke ausliefern lassen, entziehe sie damit aber solange dem Aktienmarkt, wie sie sich nicht mehr in der Sammelverwahrung befinden, weswegen dieses Verfahren für Privatanleger kaum praktikabel ist. 

    Geht jetzt mein Broker in die Insolvenz, muss ich meinen Herausgabeanspruch nach §985 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen und der muss mir den Depotübertrag ermöglichen, sofern anhand der Buchführung des insolventen Brokers ersichtlich ist, dass ich tatsächlich Eigentümer des Depots bin. 

    Das Eigentum an meinen Aktien wird also durch eine Insolvenz meines Brokers oder meiner Bank nicht berührt. Meine Aktien liegen da, wo sie immer lagen - bei der Zentralverwahrstelle. Stellen wir uns für einen Augenblick vor, während der nächsten Finanzkrise gehen 50% aller Broker, Banken, Depotbanken u.ä. pleite (eine gruselige Vorstellung). All diese Finanzdienstleister haben Aufzeichnungen darüber, welchem Kunden wie viel Aktien jedweder Unternehmen gehören, darunter wären auch 50% aller emittierten Coca-Cola-Aktien. Mit der Pleite der Finanzdienstleister würden ja diese Aktien nicht verschwinden, Coca-Cola wäre also nicht plötzlich zu 50% "eigentümerlos". Ich bin nach wie vor Eigentümer meiner Aktien und nach wie vor wäre die Zentralverwahrstelle Besitzer dieser Unternehmensanteile. Lediglich der Kommissionär verabschiedet sich aus dem Geschäftsleben.

    Ich habe diese Sachverhalte kurz in dem nachfolgenden Video zusammengefasst.   

    Praktisches Fazit: Wie verfahre ich mit meinem IB-Depot?

    Es gibt aus meiner Sicht drei Möglichkeiten, die aber bitte nicht als Empfehlung zu verstehen sind: 

    1. Ich migriere mein Depot auf ein Konto bei einem innerhalb der EU lizensierten Tochterunternehmen von IB, also in Ungarn, Irland oder Luxemburg. Dies dürfte der unkomplizierteste Weg sein. Damit verschlechtert sich der Anlegerschutz für mich, und zwar auf ein Niveau, mit dem Kunden der Deutschen Bank, von comdirect oder Flatex bereits heute zurechtkommen müssen. Ich hätte damit kein Problem, denn Interactive Brokers erscheint mir als Unternehmen deutlich solider als beispielsweise die Commerzbank oder die Deutsche Bank.
    2. Ich stimme einer Migration nicht zu und belasse mein Konto in Interactive Brokers UK. Dies könnte aber zu Komplikationen und Handelsrestriktionen führen. Nach derzeitigem Stand möglich, aber die Folgen sind unklar.
    3. Ich eröffne ein Brokerkonto außerhalb der EU-Jurisdiktion. Dies ist nicht illegal, aber möglicherweise mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbunden. Die meisten Broker dürften einer solchen Kontoeröffnung wegen regulatorischer Probleme nicht zustimmen, wenn ich mit meinem deutschen Wohnsitz dort ein Depot eröffnen möchte. Wahrscheinlich verweisen sie einen zurück an Vertriebs- oder Geschäftspartner mit Zulassungen im EU-Raum. Eine mögliche Alternative wäre ein Wohnsitz oder eine mir gehörende Firma im Ausland - beides ist ebenfalls nicht illegal, würde sich aber wahrscheinlich nur für siebenstellige und größere Depots lohnen.   

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    Kommentare: 48
    • #1

      Lenz (Sonntag, 22 November 2020 16:11)

      Frage (Feststellung): Somit weiß z.B. Clearstream nicht, welche Aktien mir gehören. Sollte ich also einen "schlampigen" Broker haben könnte es da Probleme mit der Auslieferung geben, wenn in Summe von verschiedenen Kunden 15.000 Aktien zum Depotübertrag "angemeldet" werden und nur 12.000 vorhanden sind.

      Obiges Problem sollte es bei Namensaktien (MüRe, Hannover Rück, Talanx) eher nicht geben?!

      Danke für die Erklärung, zeugt vom gruseligen Schulsystem, welches nicht einmal zwischen Besitz und Eigentum erläutert.

    • #2

      Nils Gajowiy (Sonntag, 22 November 2020 16:19)

      Clearstrem gegenüber treten Privatpersonen nicht in Erscheinung. Der Broker verwaltet die Buchungseinträge und schreibt die jeweiligen Positionen dem Eigentümer zu. Der ganze Prozess läuft vollautomatisiert, da sollte es keinen "schlampigen" Broker geben, höchstens kriminelle.
      Namensaktien laufen genauso ab. Da steht nirgends ein Name drauf.

    • #3

      Maik (Sonntag, 22 November 2020 21:37)

      Danke für Ihre umfassende Ausführung, leider kauf IB die Aktien nicht im Namen des Kunden, sondern ausschließlich im eigenen Namen, demnach ist beim Zentralverwahrer auch nur IB hinterlegt.

    • #4

      Stefan Hamburg (Montag, 23 November 2020 19:14)

      Zur Ihrer Empfehlung Punkt 1:
      Das ist doch total irreführend und gefährlich. Denn bei sämtlichen in Deutschland dislozierten Instituten mit Banklizenz besteht immer mindestens eine Sicherung sämtlicher Einlagen von 100.000 EUR (gesetzlich). Darüber hinaus haben viele deutsche Institute noch wesentliche höhere Sicherungssummen durch Zusatzversicherungen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft des Bundesverbandes deutscher Banken oder im Volks- & Raiffeisenverband oder durch öffentlich rechtliche Sicherungssysteme im Rahmen des Sparkassenverbundes. Völlig unabhängig von den gesetzlichen und ggf. darüber hinausgehenden privatrechlich-vertraglichen Einlagensicherungssystemen ist aber die Führung von Aktien/Investmentfonds/ETFs als Sondervermögen ein entscheidender Vorteil, d.h. im Insolvenzfall ist völlig unabhängig von einer Einlagensicherung der Bestand an diesen Papieren in unbegrenzter Höhe gesichert (da nicht Insolvenzmasse). Die Kunden der von Herrn Gajowiy genannten Instituten wie Flatex & comdirect sind demnach viel viel besser gestellt als die Kunden der neuen IB-Firmen. Gedanken machen müssen sich Kunden ausschließlich über ihr Barvermögen über 100.000 EUR hinaus, keinesfalls aber über die genannten Wertpapiergattungen in ihrem Depot.

    • #5

      Michel (Dienstag, 24 November 2020 17:13)

      Mal abgesehen von der Einlagensicherung würde mich interessieren, ob nach dem Umzug in die EU mit Einschränkungen bei der Handelbarkeit zu rechnen ist.
      Der einzige Grund nämlich, weswegen ich ein Depot bei Captrader habe ist der, dass ich dort Wertpapiere handeln kann, die bei einem deutschen Broker nicht handelbar sind - Stichwort Mifid II.
      Beispielhaft seien hier genannt: US27828S1015 oder US00302L1089.
      Es heißt zwar in den FAQ, dass mit Einschränkungen bei der Handelbarkeit nicht zu rechnen ist, aber so recht glauben, kann ich das nicht. IB zieht doch in die EU um, dann müssen die sich doch auch an dieses dämliche MIFID II halten, oder sehe ich das falsch?
      Danke für Deine Einschätzung!
      Schöne Grüße, Michel

    • #6

      Uli (Mittwoch, 25 November 2020 14:56)

      Gut recherchiert, bin zu ganz ähnlichen Ergebnissen gekommen. Was für mich nicht ins Bild passt, sind die Versicherungen über SIPC und FSCS in UK, die beide neben Cash eine Reihe von Securities umfassen. Insofern ist für mich die Frage, ob es grundlegende Unterschiede im Insolvenzrecht gibt, denn auf Herausgabe nach BGB (und Depotgesetz) kann man sich im internationalen Kontext nicht berufen ...

    • #7

      Andreas von Broker-Test.at (Mittwoch, 25 November 2020 18:33)

      Der Meinung von Stefan Hamburg, dass sich Kunden bei deutschen Brokern keine Gedanken machen müssen entgegne ich mit dem Gesetzgeber. Dieser hat sehr wohl vorgesorgt, dass es zu Entschädigungen kommt in Form der Anlegerentschädigung. Es kann auch bei Wertpapieren in Deutschland etwas passieren. Nichts ist unmöglich und einen Persilschein stelle ich keiner Bank/Broker in Deutschland aus.

    • #8

      Markus (Freitag, 27 November 2020 11:50)

      Worst case: alles bricht zusammen, Insolvenz von Brokern, Gesetze werden geändert, es herrscht Simbabwe.
      Dann habe ich bei der internationalen IBKR ja noch die Hoffnung über Amerika oder sonst wo, wo es ein Insolvenzverwalter gibt an meine Einträge zu kommen und damit auch an meine Aktien, bzw diese zu transferieren. Auch wenn diese in ihren Pools über verschiedene Verwahrstellen irgendwo auf der Welt gehandelt werden. Bei den deutschen Brokern wäre es ähnlich. Dann müsste man bei Clearstream auf der Matte stehen.
      Insofern gehe ich davon aus das bei Konkurs von IBKR und einem Crash des Systems an meine Aktien leichter kommen werde als z.b. bei einem kleinen Broker oder einem Dienstleister a la Wirecard.

    • #9

      Alois (Samstag, 28 November 2020 16:58)

      Das ist für einen Laien sehr verwirrend. Es reduziert sich für mich auf die Frage: wo ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Depot bei Lynx oder einer deutschen Bank. (Consors, Flatex, etc.)

      Was mich wundert: weder Lynx noch IB nehmen dezidiert Stellung. Sie müssten doch ein Eigeninteresse haben, die Sachlage zu klären, sonst ziehen Kunden, wie ich auch, ihre Gelder ab.

    • #10

      Wolfgang (Montag, 30 November 2020 11:40)

      Endlich mal ein lupenreines Statement zu der aktuellen Situation mit IB. Ich wusste bereits, daß Aktien nicht in eine Insolvenzmasse fallen, aber ich wusste z.B. nicht daß es Aufbewahrungsstellen gibt, bei denen die Aktien liegen. Danke für das informative Video

    • #11

      René (Mittwoch, 02 Dezember 2020 09:28)

      Vielleicht bin ich ein Freak aber ich exportiere jeden Tag meine Depots auf PDF um Zweifelsfrei meinen Bestand beweisen zu können �

    • #12

      Tobias (Donnerstag, 03 Dezember 2020 07:50)

      Das ansonsten sehr gute video bzw. der Artikel sind an einer - entscheidenden - Stelle lückenhaft und schwammig.
      Natürlich ist klar, dass sich die Aktien im Besitz des Verwahrers befinden und sich nicht bei Pleite des Brokers in Luft auflösen.
      Aber eingetragen im Aktionärsregister ist eben der Broker über seinen "Streetname".

      Die entscheidende Frage ist jetzt: Begründet diese Eintragung des Brokers beim Verwahrer eine Form von Eigentum?
      Denn dann könnte ja ein Kreditgeber von IB an den Insolvenzverwalter herantreten und zu ihm sagen:
      "IB schuldet uns 1 Mrd USD. Wir wollen dafür die Aktien die beim Verwahrer deponiert sind und bei denen IB als "Streetname" eingetragen ist.
      Das Innenverhältnis von IB zu deren Kunden interessiert uns nicht. Im Aussenverhältnis agiert ein Treuhänder wie ein Eigentümer.
      Also fallen die Aktien in die Insolvenzmasse"

      Wäre schön wenn dieses Problem noch kommentiert werden könnte.

    • #13

      Nils Gajowiy (Donnerstag, 03 Dezember 2020 10:37)

      @Tobias: Der Security Exchange Act, §240.13d-3 bestimmt seit 1934, dass es einen Unterschied zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem wirtschaftlichen Eigentümer (Beneficial Owner) gibt. Der wirtschaftliche Eigentümer kann immer nur eine natürliche Person sein, keine Firma. Sie ist der letztinstanzliche Nutznießer des Eigentums - veranlasst Käufe und Verkäufe, darf abstimmen, Dividenden kassieren usw. Die Treuhandfunktion des Brokers ist klar definiert, ebenso die Rechte des Beneficial Owner. Es hat in den letzten 86 Jahren zwar manche Brokerpleite gegeben, aber nie einen Fall, wie Du ihn konstruierst.

    • #14

      Tobias (Freitag, 04 Dezember 2020 16:11)

      @Nils: Vielen Dank für die Klarstellung.

      Und dann habe ich noch eine verwandte Frage:

      Ich bin vor einigen Monaten mehrfach von IB angesprochen worden, ob ich Lust hätte ganz bestimmte Aktien aus meinem Depot
      zu verleihen (im Rahmen des SYEP-lending programs von IB). IB wollte diese dann (vermutlich an Shortseller weiterverleihen).
      Ich selbst könne die Aktien jederzeit verkaufen und IB würde bei einem Ausfall deren Ausleihers dafür geradestehen.
      Geboten wurde mir dafür ein erstaunliches Sümmchen (aufs Jahr gerechnet).
      Interessant. Ich habe letztendlich abgelehnt. Aber insgesamt hat diese Anfrage mein Vertrauen in IB gestärkt.

      In Bezug auf den Artikel stellt sich mir nunmehr die Frage wie dieses Ausleihen gehandhabt wird.
      Ist es beispielsweise so, dass sich (manche ?) Broker in USA oder UK über die dortigen AGBs bei Kontoeröffnung automatisch das Recht
      einräumen lassen können Aktien aus dem Kunden-Depot zu verleihen (vielleicht sogar ohne Wissen des Kunden)?
      Oder muss das zwingend IMMER durch einen expliziten Vertrag passieren (pro Einzel-Verleihung?)?
      Wie sieht die Situation in Deutschland oder der EU aus?
      Ich habe nämlich den leisen Verdacht, dass eine heimliche (!) Verleihung (auch in Deutschland) schon mal des öfteren
      im Hintergrund praktiziert wird.

      Wie ist die rechtliche Eigentumsstellung/Handhabung bei einer Broker-Pleite während eines Verleih-Zustandes?

      Auch hier wäre es schön wenn ich einen Kommentar haben könnte.

    • #15

      Nils Gajowiy (Freitag, 04 Dezember 2020 17:46)

      @Tobias: Wie Du richtig schreibst, kannst Du das in den AGB Deines Brokers nachlesen. Ich habe keine Ahnung, welcher Broker das wie handhabt, ob das alle einheitlich machen oder jeder nach Gusto bzw. AGB. Es ist auch nicht mein Ehrgeiz, alle Eventualitäten zu recherchieren und universelle Wahrheiten zu verkünden. Jeder sollte selbst mal das Kleingedruckte der AGB lesen, vielleicht auch mal ein Gesetz statt einer Kundenhotline oder einer Website konsultieren und sich dann eigene Gedanken machen. Ich befürchte nämlich, dass sehr, sehr viele Bank- und Brokerkunden gar nicht gelesen haben, was da drin steht, aber sie haben mit ihrer Unterschrift erklärt, sie hätten alles gelesen und verstanden. Wenn dann auch noch Rechtsnormen aus dem deutschen, europäischen, englischen und amerikanischen Recht sich überlagern, wird es richtig konfus. Die Fragen, die Du stellst, sind die richtigen - aber die Antwort kann Dir nur der Broker geben, nicht ich.

    • #16

      Charles (Sonntag, 13 Dezember 2020 04:05)

      @Tobias: Zumindest bei IB passiert SYEP, wie du festgestellt hast, erst nach Einwilligung. Für verliehene Papiere verlangt IB von Entleihern Geld und dieses Geld steht IB auch nicht für Handelsaktivitäten zur Verfügung (zumindest nicht legal): "Loaned shares may not be protected by SIPC, however, the cash collateral received for the loaned securities is segregated within the 15c3-3 Reserve Account and therefore subject to the same investment restrictions." Ob im Insolvenzfall Gläubiger von IB darauf zugreifen könnten, weiß ich nicht, ich vermute aber, eher nicht, denn die zitierte Regelung soll dem Anlegerschutz dienen...

    • #17

      Ralf (Montag, 14 Dezember 2020 17:37)

      Danke, ein gutes, sachlich aufbereitetes Video.
      Ich bin zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen, aber war mir nicht absolut sicher.

      Für mich sind noch 2 Fragen offen, zu denen Sie vielleicht noch etwas sagen können:
      1. Bleibt die Steuer-Regelung erhalten? Aktuell werden Gewinne nicht sofort, sondern erst mit der kommenden Steuererklärung versteuert.
      2. Im wesentlichen werden Westeuropäer nach Irland, dagegen Mittel- und Osteuropäer nach Ungarn migriert. (Aussage Lynx per Mail: Im wesentlichen, nicht garantiert!).
      Sind da Unterschiede zu erwarten? Was passiert, wenn jemand umzieht? (Ich möchte tatsächlich auswandern).

      Zum Abschluss nochmal vielen Dank für das Video!

    • #18

      Daniel (Dienstag, 15 Dezember 2020 09:13)

      Wenn mein Eigentum an Aktien durch eine Insolvenz des Brokers nicht berührt wird, verstehe ich folgendes nicht: Im Video bringt Rimpfl ca bei Minute 23 das Beispiel: Ich habe beim Broker 100000 Dollar in Aktien, bei Insolvenz des Brokers bekomme ich genau 20000 Euro ausbezahlt und verliere den Differenzbetrag. Was habe ich da noch nicht verstanden, wenn die Aktien doch mein Eigentum sind und nicht zur Insolvenzmasse gehören? Wäre dankbar für eine Klärung!

    • #19

      Michael (Mittwoch, 16 Dezember 2020 10:59)

      Der Frage von @Daniel schließe ich mich gleich an.

      In welchen Fällen greift denn die Anlegerentschädigung, wenn doch meine Aktien deren Eigentümer ich bleibe, sicher in der Verwahrstelle hinterlegt sind und nach einer Depotherausgabe durch den Insolvenzverwalter und Übertrag auf einen anderen Broker wieder zugreifbar - also veräußerbar - durch mich sind?

      Sind das evtl. Verluste, die ich erleide, weil ich meine Aktien nicht zu einem von mir gewählten Termin verkaufen konnte?

    • #20

      Michael (Mittwoch, 16 Dezember 2020 11:22)

      Selbst recherchieren hilft manchmal auch weiter ...

      Auf der in diesem Artikel bereits erwähnten Bafin-Seite findet sich u.A. folgende Erklärung, in welchem Fall die Anlederentschädigung greift:
      https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BaFinVerbraucherschutz/Schieflage/Einlagensicherung/einlagensicherung_node.html

      "Geschützt sind zum anderen Ihre Ansprüche gegen Ihre Bank auf Herausgabe der für Sie verwahrten Wertpapiere. Diese Entschädigung greift dann ein, wenn ein Institut Ihre Wertpapiere oder Gelder unterschlagen oder veruntreut hat und nicht mehr herausgeben kann."

      Abgrenzen müsste man jetzt noch die im obigen Abschnitt erwähnten 'Gelder'. Wenn also neben meinem Wertpapierbestand noch Barmittel im Konto verfügbar waren und diese durch den Broker veruntreut wurden, erhalte ich ebenso eine Entschädigung, die zusätzlich zur Einlagensicherung greifen müsste?!


    • #21

      Daniel (Mittwoch, 16 Dezember 2020 23:42)

      Also wenn ich Nils richtig verstanden habe, bezieht sich die Anlegerentschädigung genau und ausschließlich auf die Barmittel, da die Wertpapiere ohnehin - von einer allfälligen Insolvenz des Brokers unberührt - im Eigentum des Kunden stehen. Offenbar im Gegensatz dazu die Aussage von Rimpfl, der ausdrücklich festhält, dass die Verwahrstelle vom Kunden als Eigentümer nichts weiß; die Aktien sind dort unter dem Namen des Brokers verbucht (street-name). Nach der Logik von Rimpfl heißt das (wiederum unter dem Vorbehalt dass ich ihn richtig verstanden habe), die Verwahrstelle hält die Aktien für Eigentum des Brokers, folglich hat auch der Insolvenzverwalter Zugriff und nicht der Kunde. Das deckt sich mit der Aussage von Nils dass im Insolvenzfall eben der Insolvenzverwalter Ansprechpartner des Kunden ist. Der springende Punkt ist, ob man diesem gegenüber dann ein definitives Recht hat auf Herausgabe der Wertpapiere, oder ob der sich darauf berufen kann dass die bei der Verwahrstelle ja unter dem Namen des insolventen Brokers hinterlegt sind und dem Kunden, von dem die Verwahrstelle nichts weiß, entsprechend die Nase zeigt. Mich erinnert das an das sogenannte "Omnibus"-System, bei dem der Broker die Wertpapiere in eigenem Namen erwirbt und in seinem internen Konto für den Kunden verbucht; er hält den Bestand entsprechend der Summe an Aufträgen aller seiner Kunden, aber in seinem eigenen Namen, d.h. der Kunde vertraut voll auf den Broker und ist ihm auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Hatte vor 15-20 Jahren mal so ein Konstrukt mit einem ukrainischen Broker, das galt als äußerst riskant und hätte schiefgehen können, ist aber Gott sei Dank gut gegangen und hat guten Gewinn eingefahren;)

    • #22

      Eugenio (Freitag, 18 Dezember 2020 00:14)

      Hallo Nils, vielen vielen Dank für deinen klaren Beitrag und deine Erklärungen über IB, Europa, Clearing usw :)
      Mir war auch klar dass die 20K euro vom Interview sich beziehen auf der "Anlegerentschädigung nach Paragraph 4 des Anlegerschutzgesetzes usw", das ist auch EU Recht.
      Ich bin aber interessiert an die Cash Teile die bei IB Europa (Ireland oder Luxemburg) nicht (oder noch nicht) in Aktien investiert sind. Hier ist mir nicht klar, welche Sicherung-Grenze es gibt.
      In Deutschland ist 100K euro. Aber in Ireland oder Luxemburg? Soweit ich weiß, die Einlagesicherung "Prinzip" ist nach EU-Recht aber jeder Staat kann die Grenze selbst entscheiden. Ist es so richtig? Und welche wäre sie dann für IB Ireland? Nach ein paar Researchern habe ich herausgefunden (https://www.centralbank.ie/) dass es dort auch 100K euro wäre. Könntest du es mir bestätigen und auch bestätigen dann IB Ireland unter diesem Schutzmechanism steht?
      ps: Auf jeden Fall ist die Antwort von Maximilian Rimpfl auf diesem Thema echt verwirrend...

      Noch mal Danke!
      Viele Grüße
      Eugenio

    • #23

      Nils Gajowiy (Freitag, 18 Dezember 2020 15:25)

      Danke für die vielen Kommentare an alle, die den Beitrag und das Video zur Kenntnis genommen haben. Ich empfehle, alle Fragen direkt mit dem Broker zu klären, denn ich kann keinerlei Auskunft zur speziellen Situation bei jedem Einzelnen geben. Das übersteigt schlicht meine Kräfte.

    • #24

      Ruskin (Sonntag, 20 Dezember 2020 17:32)

      Hallo Nils, darf ich Dich fragen - für welchen Weg Du Dich entschieden hast - für die Migration zu IBIE?

    • #25

      Marcel (Sonntag, 20 Dezember 2020 20:41)

      Die Bafin schreibt hierzu auf ihrer Seite:

      "Wertpapiere (z.B. Aktien, Zertifikate, Investmentfondsanteile) sind ebenfalls keine Einlagen und werden nicht von der Einlagensicherung geschützt. Sie sind aber Eigentum des Kunden und werden für diesen von der Bank oder dem Wertpapierhandelsunternehmen verwahrt. Im Insolvenzfall können Anleger daher vom Institut die Herausgabe der Finanzinstrumente verlangen oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen, soweit die Papiere nicht als Sicherheit für Forderungen (Kreditsicherheit) dienen.

      Über die Anlegerentschädigung abgesichert sind die Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Das sind zum einen die Gelder, die Ihnen als Anleger im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften geschuldet werden (z.B. Ausschüttungen, Verkaufserlöse). Geschützt sind zum anderen Ihre Ansprüche gegen Ihre Bank auf Herausgabe der für Sie verwahrten Wertpapiere. Diese Entschädigung greift dann ein, wenn ein Institut Ihre Wertpapiere oder Gelder unterschlagen oder veruntreut hat und nicht mehr herausgeben kann."

      Dies würde meiner Meinung nach bedeuten, dass die Anlegerentschädigung erst greift, wenn die Zentralverwahrstelle meine Aktien nicht mehr herausgeben kann. Beispielsweise weil IB im Falle einer Insolvenz meine Aktien, (die im Namen von IB gekauft und verwahrt werden) liquidiert hat, um seinen Forderungen nach zu kommen. Dann hätte ich Anspruch auf Entschädigung, welche aber auf 20.000 Euro begrenzt ist.
      Aber ist das möglich? Also weiß jemand ob die gekauften und bei der Verwahrstelle hinterlegten Wertpapiere in die Konkursmasse zählen könnten bzw. einfach vom Broker liquidiert werden könnten?
      Wenn dem so nicht ist, sehe ich kein Grund zur Beunruhigung? Im Falle dass IB pleite geht, sind meine Wertpapiere beim Verwahrer ja "sicher" und von IB getrennt hinterlegt, und ich könnte diese in ein Depot bei einem anderen Anbieter übertregen, oder sehe ich das falsch?

      Danke und LG

    • #26

      Daniel (Montag, 21 Dezember 2020 09:38)

      Der springende Punkt ist dass Rimpfl von IB bei Minute 23 des Videos das Gegenteil von dem behauptet, was Marcel von der BaFin-Seite zitiert (und wovon auch ich bis jetzt immer ausgegangen bin). Rimpfl behauptet dagegen, unsere Aktien sind bei der Verwahrstelle unter dem street-name des Brokers hinterlegt, und bei dessen Insolvenz greift bloß die Anlegerentschädigung von maximal 20000 Euro. Es wird wohl kein Weg daran vorbei führen, ihn direkt damit zu konfrontieren, denn der wird auch nicht haltlos irgend einen Blödsinn erzählen. Ich glaube das ist für uns alle hier schon eine wichtige Frage, bei allem Vertrauen in die Finanzkraft und Bonität von IB...

    • #27

      Marcel (Montag, 21 Dezember 2020 16:20)

      Was mir gestern noch gekommen ist:

      Eventuell bezieht sich diese Anlegerentschädigung nicht auf das Geld das in Aktien investiert ist und wo die Wertpapiere an der Verwahrstelle liegen sondern das bezieht sich auf andere Handelsproudkte wie zb. Zertifikate o. Ä. Weil die sind ja teilweise vom broker/der Bank emittiert.

      LG

    • #28

      JuHu (Sonntag, 27 Dezember 2020 17:43)

      Möglichkeit 4: Man wechselt zu Cap Trader ...

    • #29

      Alois (Montag, 28 Dezember 2020 11:29)

      So, ab heute herrscht Klarheit im negativen Sinne: (Auszug aus der Lynxseite)

      "Anlegerentschädigungssystem

      Die bei IBUK geführten Depots waren im Rahmen des britischen Financial Services Compensation Scheme (mit Rückerstattung von bis zu 85.000 GBP) oder der US Securities Investor Protection Corporation vor Verlust (im Falle eines IB-Konkurses) geschützt.

      Diese Entschädigungssysteme sind auf Ihr migriertes IBIE-Depots nicht mehr anwendbar. Stattdessen schützt das irische Anlegerentschädigungssystem Ihr Vermögen vor Verlusten für den Fall, dass IBIE zahlungsunfähig wird und nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen Ihnen gegenüber nachzukommen. Das irische Anlegerentschädigungssystem entschädigt Sie bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR."

      Hier ist klar von Depot die Rede und nicht von Barmitteln. Die 20 000€ sollen alles decken! Konsequenz kann ja nur sein?

    • #30

      Ventus (Freitag, 01 Januar 2021 14:13)

      Das ist alles sehr belastend. Viel zu wenig behandelt wurde die Möglichkeit in UK zu verbleiben. Ich sehe auch nicht, dass IBKR irgendwelche Bemühungen in diese Richtung unternommen hat. Mal naiv gefragt, wer schränkt hier meine Freiheit ein außerhalb der EU ein Depot oder Konto zu besitzen und dabei in einem Land der EU ansässig zu sein. Vorgeblich geht es ja um die Einwerbung von Kunden und die Vermarktungsfreiheit von IBKR in der EU. Darauf kann ich gern verzichten in bei IBUK verbleiben. Ich muss nicht beworben werden. Nur als Beispiel, für Swissquote gilt das auch, sie dürfen keine Kunden anwerben. Trotzdem kann ich dort ein Depot haben und handel. Was soll das ganze ? Wenn IBKR den Markzugang für die EU behalten will dann können Sie die Irland, Luxemburg und Ungarn Konstrukte ja gern für Neukunden machen aber was kümmert mich das als Bestandskunde ? Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass die EU hier im Bezug auf die Finanzmarktregulierung und das fehlende Abkommen zwischen EU und UK im Bezug auf den Finanzmarkt hier massiv Druck macht um alle EU Bürger in der EU zu halten. Da kann sich jeder seinen eigenen Reim drauf machen.

    • #31

      Hinun (Freitag, 01 Januar 2021 21:58)

      @Ventus
      So sehe ich das auch. Die EU will die Anleger nicht aus ihrem Regulierungskreis verlieren.
      Konkret werde ich mein Konto nicht nach IBIE transferieren und abwarten was passiert.
      Oder ich such mir einen Broker in UK oder einem anderen Land außerhalb der EU, z.B. Swissquote dann kann ich auch wieder US-ETFs handeln anstatt der kastrierten ETF UCITS

    • #32

      Ventus (Samstag, 02 Januar 2021 16:34)

      @Hinun
      ja die Bevormundung welchen ETF ich kaufen darf und welchen nicht stört mich zusätzlich ungemein. Bisher habe ich mich bei IBKR des Tricks beholfen über den Verkauf einer Put Option bei Ablauf es auf die Einbuchung des ETF ankommen zu lassen. Allerdings ist das umständlich und manchmal ein Geduldsspiel um den richtigen Ausübungspreis zu treffen. Ich habe ebenfalls die Migration abgelehnt und warte ab. Notfalls wechsel ich weg von IBKR zu einem anderen Anbieter außerhalb der EU. Auch wenn die Gebühren höher sein sollten.

    • #33

      Danny (Samstag, 02 Januar 2021 16:43)

      Ich habe der Übertragung zu IBIE leider zugestimmt.
      Meine Zustimmung kann aber angeblich nicht mehr rückgängig gemacht werden, obwohl ich mich wenige Stunden danach schon telefonisch gemeldet hatte.
      Bitte haltet uns mal auf dem Laufenden, was mit euren Depots passiert, die in UK verbleiben.
      Angeblich sollen bei in UK verbleibenden Depots keine neuen Positionen eröffnet werden können, nur Bestehende geschlossen.
      Bin gespannt, ob das wirklich so ist.
      Und selbst wenn, dann lässt man eben alles, was man langfristig halten möchte, in diesem Depot liegen und legt sich für kurz- und mittelfristige Trades ein Zusätzliches an.

    • #34

      Daniel (Montag, 04 Januar 2021 23:42)

      @JuHu
      Was soll an Captrader besser sein? Die gehören doch zu IBKR

    • #35

      Robert (Samstag, 09 Januar 2021 02:11)

      Weiß jemand, ob man steuerliche Nachteile hat, wenn man das Depot nach Irland migrieren lässt? Ich habe anderswo gehört, dass man möglicherweise den "Depotumzug" dem Finanzamt melden muss, weil ansonsten das ganze zu einer Situation führt, wo ausgehend von den aktuellen Kursen, ein fiktiver Gewinn festgestellt wird und man diesen direkt besteuern muss.

      Ich trade gar nicht mit IB, sondern halte nur einen gewissen Bestand, den ich mir vor ein paar Jahren aufgebaut habe. Ich will eig. nur mit möglichst wenig Stress mit dem Finanzamt aus der Nummer rauskommen. Die haben mich da noch gar nicht auf dem Schirm, da ich über IB nichts verkauft habe. Mache keine Steuererklärung, da es sich bei mir nicht lohnt. Gewinne habe ich immer nur bei deutschen Brokern realisiert, um den jährlichen Freibetrag voll zu bekommen und keine Steuererklärung machen zu müssen.

      Ich überlege daher nicht zu migrieren und stattdessen bei Bedarf die Positionen zu verkaufen (soll ja noch möglich sein angeblich) oder vielleicht sogar einen Übertrag zu einem deutschen Broker zu machen (was muss ich hier beachten?) Schaffen die es, die Daten richtig zu übertragen? Sind bei mir alles Positionen, die bei Clearstream verwahrt werden.

    • #36

      Marcel (Samstag, 16 Januar 2021 02:01)

      eventuell sollte man hierzu eine Petition ins Leben rufen. Kennt sich hierzu jemand aus?

    • #37

      Jakob (Sonntag, 17 Januar 2021 09:31)

      Hallo Nils,

      ich habe die MIgration nach Irland vollzogen und diese wurde auch bestätigt. Jetzt habe ich dummerweise eine EInzahlung gemacht, welche im Verwendungszweck die alte Kontonummer hatte. Nun ist im Konto ein Saldo von -xxxx US-Dollar zu sehen. Ich habe IB angeschrieben aber noch keine Antwort erhalten.

      Hast du eine Lösung, bzw. hat noch jemand dieses Problem?

    • #38

      DIrk (Sonntag, 17 Januar 2021 16:48)

      Hallo Jakob, IB kann ja anhand der alten Nummer sehen, wer dahinter steckt und dass sicherlich der neuen Nummer zuordnen. Oder aber die Mühe machen sie sich nicht und überweisen das Geld dann zurück.
      Ich weiß es natürlich nicht.
      Habe nur eben gesehen dass für eine Einzahlung beim Lynxbroker eine andere Bankverbindung angezeigt wird mit IBAN GB beginnend. Daher kann mein Depot noch nicht nach Irland emigriert worden sein, da meine Depot Nummer sich noch nicht verändert hat.
      Ich würde an Deiner Stelle einige Tage jetzt abwarten.
      Die werden natürlich auch im Kundenservice "Land unter" aufgrund der ganzen Anfragen haben.

      Geduld ist hier sicherlich gefragt - leider!
      Viel Erfolg

    • #39

      Ralf (Montag, 25 Januar 2021)

      Da die Aktien Eigentum des jeweiligen Kunden sind, was genau sichert dann die erwähnte 20000€-Sicherung ab?

    • #40

      dummkopf (Dienstag, 02 Februar 2021 16:13)

      die wichtigste frage ist doch,welche anderen rechtlichen -steuerlichen informationen muss!!! der broker jetzt auf eu land an die die behörden(womoglich noch automatisch elektronisch) rausrücken ,als das der fall wäre wenn er noch auf rechtsfreien city of london boden agiert. der strang am hals der eu wird nämlich enger werden und die werden an alle möglichen quellen ran wollen !!!

    • #41

      dummkopf (Dienstag, 02 Februar 2021 16:27)

      nochwas ,das wichtigste ist doch, dass der fiskus erst garnichts weiss ,von egal von was auch immer ! das ist wie mit den goldbarren im garten .erst dann ist es echtes eigentum und muss von geldseite abgeschrieben werden.soll heissen kann von den sozialisten nicht mehr monetarisiert werden. denn wenn die gestapo erst mal vor der tür steht ,will ich den sehen der dann ein messer zieht

    • #42

      Paul (Mittwoch, 17 Februar 2021 18:03)

      Hi Nils,

      danke für Deine ausführliche Erklärung. Es ist gut dass Du den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer erläuterst. Leider sieht es für mich so aus, als schreibe IB einfach sich selber als Eigentümer in das Register wenn jemand eine Aktie über IB kauft. Das ist auch der Grund warum auch Kundenaktien einfach in die Konkursmasse von IB fallen, sollte IB pleite gehen.

      Hier ist ein Interview mit jemandem vom Kundensupport von IB, der Anhand eines Beispiels von Aktien im Wert von 100.000€ erläutert, dass der Kunde im Falle einer Insolvenz nur 20.000€ ausgezahlt bekäme: https://www.youtube.com/watch?v=t10XREl-81o&t=19m25s

      Ich finde die Thematik verwirrend und auch beängstigend. Wenn man googelt findet man nur lauter Behauptungen, dass Aktien Sondervermögen seien. Eine definitive Klärung wäre wünschenswert, aber kann man wahrscheinlich nur durch Anfragen an seinen Broker erhalten.

    • #43

      Eugen (Sonntag, 31 Oktober 2021 00:59)

      Alter Walter, was ein TOP Artikel und Video. Vielen DANK!

    • #44

      Peter (Montag, 18 April 2022 13:13)

      Hallo,

      Ich bin auf folgende "einfache" Tabelle gestossen:
      https://www.fxflat.com/de/trader-workstation-konto/einlagensicherung/

      Da fxflat auch "nur" ein introducing broker ist und die geringe Absicherung weiterreicht, ist es meiner Ansicht klar, dass mann nur mit 20.000 EUR mit seinen Aktiendepot bei IB abgesichert ist. Das würde dann auch mit dem hier genannten youtube video übereinstimmen.

      Offensichtlich hat sich bis heute April 2022 bei der Verbesserung der Depotabsicherung nichts getan.

      Falls jemand die 20.000 EUR Absicherung versteht, kann gerne die Kommentarfunktion nutzen ;-)

    • #45

      Jürgen (Montag, 17 Oktober 2022 13:11)

      Ich habe ein Depot in der Schweiz. Man kann also durchaus Depots außerhalb der EU haben.

    • #46

      Axel (Sonntag, 05 März 2023 01:12)

      "Wer seinen Kontoauszug bei Interactive Brokers aufmerksam studiert, wird feststellen, dass es dort eine Position "Standort der Kundenvermögenswerte, -positionen und -geldmittel" gibt. "

      In meinem Kontoauszug gibt es diese Position nicht. Muss man dazu etwas einstellen? Kann man diese Informationen auch andernorts einsehen?

    • #47

      Andreas (Mittwoch, 29 März 2023 17:33)

      Hier auch noch was entwarnendes dazu:

      „Broker können Verzögerungen, die mit der Übertragung von Eigentumsrechten verbunden sind, vermeiden und Trades schnell zu minimalen Kosten ausführen, indem sie Finanzinstrumente im sogenannten „Street Name“ verwahren. Das bedeutet, dass die Finanzinstrumente bei der Verwahrstelle auf den Namen von IBKR lauten, die Eigentumsrechte aber dem jeweiligen Kunden gehören. Im unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz können Gläubiger aufgrund der vorherrschenden Eigentumsrechte der Kunden nicht auf die Vermögenswerte der Kunden zugreifen.“

      Nachzulesen unter:

      https://www.lynxbroker.de/media/doc/Schutz-von-Kundengeldern-und-Wertpapieren-IBIE.pdf

    • #48

      Andreas (Mittwoch, 29 März 2023 17:40)

      Allerdings folgt weiter unten:

      „Nur in dem Fall, in dem die Trennung der Barmittel und Finanzinstrumente der Kunden von den eigenen Vermögenswerten von IBIE nicht gewährleistet ist (z.B. bei Betrug) und IBIE nicht in der Lage wäre, ihre Entschädigungspflichten zu erfüllen (z.B. bei Insolvenz) und daher die Vermögenswerte des Anlegers nicht zurückgeben kann, wird die geltende Anlegerschutzregelung relevant.
      Da Ihr Konto über die IBIE geführt wird, ist das Investor Compensation Scheme of Ireland (http://www.investorcompensation.ie/) anwendbar. Das Schutzsystem entschädigt 90 % des Verlusts bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 €.“

      Bedeutet dies, dass die Aktien doch erst in die Insolvenzmasse gehen auf Grund der Street Name- Verwahrung? Wäre dankbar für Kompetente Erklärung :)

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